§1
Name und Sitz
Der Verein trägt den Namen Bienenzuchtverein Maria Elend, der Sitz des Vereins ist 9182 Maria Elend.
§2
Tätigkeitsbereich
Die Tätigkeit erstreckt sich auf das österreichische Bundesgebiet, insbesondere auf das Betreuungsgebiet der Mitglieder.
Die Errichtung von Zweigvereinen ist nicht beabsichtigt.
§3
Zweck des Vereins
Der Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn ausgerichtet ist, bezweckt die Verbreitung der Bienenzucht und damit die Förderung des Naturschutzes und der Landschaftspflege durch die Bestäubung
der Kultur- und Wildpflanzen.
Weiters die Arterhaltung und Zucht der heimischen Carnica Biene (Ökotyp Karawanken).
Ebenso die Schaffung und Überwachung eines Reinzuchtgebietes im Bereich des Betreuungsgebietes der Mitglieder.
§4
Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks
(1) Der Vereinszweck soll durch die in Abs. 2 und 3 angeführten ideellen und materiellen Mittel erreicht werden.
(2) Als ideelle Mittel dienen
a) Förderung von Zuchtmaßnahmen, in erster Linie von Reinzuchtkriterien.
b) Veranstaltungen und Unterstützungen Vorträgen und Kursen.
c) Versammlungen mit gegenseitigem Erfahrungsaustausch.
d) Praktische Vorführungen und Übungen auf den Bienenständen
e) Bekämpfung von Bienenkrankheiten und Parasiten (Gesundheitsdienst)
f) Verbesserung der Bienenweide.
g) Übernahme von Aufgaben anderer Art (z.B. Währung ökologischer Interessen)
(3) Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch
a) Beitrittsgebühren und Mitgliedsbeitrag
b) öffentliche Zuschüsse, Subventionen, Sponsoren, Förderbeiträge
c) Vermarktungsbeiträge, Organisationsprämien
d) Spenden und Schenkungen
§5
Arten der Mitgliedschaft
(1) Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in ordentliche, außerordentliche und Ehrenmitglieder.
(2) Ordentliche Mitglieder sind jene, die sich voll an der Vereinsarbeit beteiligen.
Außerordentliche Mitglieder sind solche, die die Vereinstätigkeit vor allem durch Zahlung eines erhöhten Mitgliedsbeitrags fördern. Ehrenmitglieder sind Personen, die hierzu wegen besonderer
Verdienste um den Verein ernannt werden.
§6
Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Mitglieder des Vereins können alle physischen Personen, juristische Personen und rechtsfähigen Personengesellschaften werden, die an der Bienenzucht interessiert sind. Jugendliche unter 18
Jahren bedürfen der Erlaubnis des gesetzlichen Vertreters.
Stimmberechtigt sind alle ordentlichen Mitglieder.
(2) Über die Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.
(3) Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Vorstands durch die Generalversammlung.
§7
Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft erlischt durch den Tod, bei juristischen Personen und rechtsfähigen Personengesellschaften durch Verlust der Rechtspersönlichkeit, durch freiwilligen Austritt und durch den Ausschluss.
(2) Der Austritt kann nur zum 31.12. erfolgen. Er muss durch den Vorstand mindestens 2 Monate vorher schriftlich mitgeteilt werden. Erfolgt die Anzeige verspätet, so ist sie erst zum nächsten Austrittstermin wirksam. Für die Rechtzeitigkeit ist das Datum der Postaufgabe maßgeblich.
(3) Der Vorstand kann ein Mitglied (§5 Abs. 1 und 2)ausschließen, wenn dies trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung und Setzung einer angemessenen Nachfrist länger als sechs Monate mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt hiervon unberührt.
(4) Der Ausschluss eines Mitglieds (§5 Abs. 1 und 2)aus dem Verein kann vom Vorstand auch wegen grober Verletzung anderer Mitgliedspflichten und wegen unehrenhaften Verhaltens verfügt werden,
wobei dies begründeter Weise von 10 Mitgliedern und eines Vorstandsmitgliedes und/oder durch den Vereinsvorstand mit 2/3 Mehrheit erfolgen muss.
Zur Angabe von Gründen ist der Vorstand nicht verpflichtet.
Vorstandsmitglieder können nur von der Generalversammlung mit 2/3 Mehrheit ausgeschlossen werden, wenn ein diesbezüglicher Antrag auf der Tagesordnung steht.
(5) Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den in Abs. 4 genannten Gründen von der Generalversammlung über Antrag des Vorstands beschlossen werden.
§8
Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Alle Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins zu beanspruchen. Das Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht stehen nur den ordentlichen und den Ehrenmitgliedern zu.
(2) Mindestens 10 Mitglieder können vom Vorstand die Einberufung einer Generalversammlung verlangen.
(3) Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins Abbruch erleiden könnte. Sie haben die Vereinsstatuen und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten. Die ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge in der von der Generalversammlung beschlossenen Höhe verpflichtet.
§9
Vereinsorgane
Organe des Vereins sind die Generalversammlung (§§10 und 11), der Vorstand (§§12 bis 14), die Rechnungsprüfer (§15)und das Schiedsgericht (§16).
§10
Generalversammlung
(1) Die Generalversammlung ist die „Mitgliederversammlung“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Eine ordentliche Generalversammlung findet alljährlich in den ersten zwei Monaten statt.
(2) Eine außerordentliche Generalversammlung findet auf Beschluss des Vorstands, der ordentlichen Generalversammlung oder auf schriftlichen Antrag von mindestens 10 Mitgliedern oder auf Verlangen der Rechnungsprüfer binnen vier Wochen statt.
(3) Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen Generalversammlungen sind alle Mitglieder mindestens zwei Wochen vor dem Termin schriftlich, mittels Telefax oder per E-Mail (an die vom Mitglied dem Verein bekannt gegebene Fax-Nummer oder E-Mail Adresse) einzuladen. Die Anberaumung der Generalversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand.
(4) Anträge zur Generalversammlung sind mindestens drei Tage vor dem Termin der Generalversammlung beim Vorstand schriftlich per Post, mittels Telefax oder per E-Mail einzureichen.
(5) Gültige Beschlüsse – ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung – können nur zur Tagesordnung gefasst werden.
(6) Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt. Stimmberechtigt sind nur die ordentlichen Mitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Übertragung des Stimmrechts auf ein anderes Mitglied im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung ist nicht zulässig.
(7) Die Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig, sofern eine halbe Stunde als Wartezeit berücksichtigt wurde.
(8) Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der Generalversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Beschlüsse, mit denen das Statut des Vereins geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen.
(9) Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Obmann/Obfrau, in dessen/deren Verhinderung sein/ihre Stellvertreter/in. Wenn auch dieser/diese verhindert ist, so führt das an Jahren älteste anwesende Vorstandmitglied den Vorsitz.
§11
Aufgaben der Generalversammlung
Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:
a) Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses unter Einbringung der Rechnungsprüfer,
b) Beschlussfassung über den Voranschlag,
c) Wahl und Enthebung der Mitglieder des Vorstands und der Rechnungsprüfer,
d) Genehmigung von Rechtsgeschäften zwischen den Rechnungsprüfern und dem Verein,
e) Entlastung des Vorstands,
f) Festsetzung der Höhe der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge für ordentliche und für außerordentliche Mitglieder,
g) Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft,
h) Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereins,
i) Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen.
§12
Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus dem/der Obmann/Obfrau und Stellvertreter/in, Schriftführer/in und Stellvertreter/in, Kassier/in und Stellvertreter/in, dem Zuchtwart, Gesundheitswart sowie Jugend- und Nachwuchsreferent/in.
(2) Der Vorstand wird von der Generalversammlung gewählt. Der Vorstand hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitgliedes das Recht, an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Generalversammlung einzuholen ist. Fällt der Vorstand ohne Selbstergänzung durch Kooptierung überhaupt oder auf unvorhersehbar lange Zeit aus, so ist jeder Rechnungsprüfer verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche Generalversammlung zum Zweck der Neuwahl eines Vorstands einzuberufen. Sollten auch die Rechnungsprüfer handlungsunfähig sein, hat jedes ordentliche Mitglied, das die Notsituation erkennt, unverzüglich die Bestellung eines Kurators beim zuständigen Gericht zu beantragen, der umgehend eine außerordentliche Generalversammlung einzuberufen hat.
(3) Die Funktionsperiode des Vorstands beträgt 3 Jahre. Wiederwahl ist möglich. Jede Funktion in Vorstand ist persönlich auszuüben.
(4) Der Vorstand wird vom/vonder Obmann/Obfrau, in dessen/deren Verhinderung von seinem/ihrem Stellvertreter/in, schriftlich oder mündlich einberufen. Ist auch dieser/diese auf unvorhersehbar lange Zeit verhindert, darf jedes sonstige Vorstandsmitglied den Vorstand einberufen.
(5) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die die Hälfte von ihnen anwesend ist.
(6) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
(7) Den Vorsitz führt der/die Obmann/Obfrau, bei Verhinderung sein/ihr Stellvertreter/in. Ist auch dieser/diese verhindert, obliegt der Vorsitz dem an Jahren ältesten anwesenden Vorstandsmitglied oder jenem Vorstandsmitglied, das die übrigen Vorstandsmitglieder mehrheitlich dazu bestimmen.
(8) Außer durch den Tod und Ablauf der Funktionsperiode (Abs. 3) erlischt die Funktion eines Vorstandsmitglieds durch Enthebung (Abs. 9) und Rücktritt (Abs. 10).
(9) Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder entheben. Die Enthebung tritt mit Bestellung des neuen Vorstands bzw. Vorstandsmitglieds in Kraft.
(10) Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an Vorstand, im Falle des Rücktritts des gesamten Vorstands an die Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit Wahl bzw. Kooptierung (Abs. 2) eines Nachfolgers wirksam.
§13
Aufgaben des Vorstands
Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er ist das „Leitungsorgan“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:
(1) Erstellung des Jahresvoranschlags sowie Abfassung des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses (=Rechnungslegung),
(2) Vorbereitung der Generalversammlung,
(3) Einberufung der ordentlichen und der außerordentlichen Generalversammlung,
(4) Verwaltung des Vereinsvermögens,
(5) Aufnahme und Ausschluss von ordentlichen und außerordentlichen Vereinsmitgliedern,
(6) Aufnahme und Kündigung von Angestellten des Vereins
§14
Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder
(1) Der/Die Obmann/Obfrau führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Der Schriftführer unterstützt den/die Obmann/Obfrau bei der Führung der Vereinsgeschäfte.
(2) Der/Die Obmann/Obfrau vertritt den Verein nach außen. Schriftliche Ausfertigungen des Vereins bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschriften des/der Obmanns/Obfrau und des/der Schriftführers/Schriftführerin, in Geldangelegenheiten (=vermögenswerte Dispositionen) des/der Obmanns/Obfrau des/der Kassiers/Kassierin. Rechtsgeschäfte zwischen Vorstandsmitgliedern und dem Verein bedürfen der Zustimmung eines anderen Vorstandsmitglieds.
(3) Rechtsgeschäftliche Bevollmächtigung, den Verein nach außen zu vertreten bzw. für ihn zu zeichnen, können ausschließlich von den Abs. 2 genannten Vorstandsmitgliedern erteilt werden.
(4) Bei Gefahr im Verzug ist der/die Obmann/Obfrau berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Vorstands fallen, unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen; im Innenverhältnis bedürfen diese jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.
(5) Der/Die Obmann/Obfrau führt den Vorsitz in der Generalversammlung und im Vorstand.
(6) Der/Die Schriftführer/in führt die Protokolle der Generalversammlung und des Vorstands.
(7) Der/Die Kassier/in ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereins verantwortlich.
(8) Im Fall der Verhinderung treten an die Stelle des/der Obmanns/Obfrau, des/der Schriftführer/in oder des/der Kassier/in ihre Stellvertreter.
§15
Rechnungsprüfer
(1) Zwei Rechnungsprüfer/innen werden von der Generalversammlung auf die Dauer von 3 Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich. Die Rechnungsprüfer/innen dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Prüfung ist.
(2) Den Rechnungsprüfern/Rechnungsprüferinnen obliegen die laufende Geschäftskontrolle sowie die Prüfung der Finanzgebarung des Vereins im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel.
(3) Rechtsgeschäfte zwischen Rechnungsprüfern/Rechnungsprüferinnen und Verein bedürfen der Genehmigung durch die Generalversammlung. Im Übrigen gelten für die Rechnungsprüfer/Rechnungsprüferinnen die Bestimmungen des §11 §12 Abs. 8 bis 10 sinngemäß.
§16
Schiedsgericht
(1) Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist das vereinsinterne Schiedsgericht berufen. Es ist eine „Schlichtungseinrichtung“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002 und kein Schiedsgericht nach dem §§577 ZPO.
(2) Das Schiedsgericht setzt sich aus drei ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass ein Streitteil dem Vorstand ein Mitglied als Schiedsrichter schriftlich namhaft macht. Über Aufforderung durch den Vorstand binnen sieben Tagen macht der andere Streitteil innerhalb von vierzehn Tagen seinerseits ein Mitglied des Schiedsgerichts namhaft. Nach Verständigung durch den Vorstand innerhalb von sieben Tagen wählen die namhaft gemachten Schiedsrichter binnen weiterer vierzehn Tage ein drittes ordentliches Mitglied zum Vorsitzenden des Schiedsgerichts. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los. Die Mitglieder des Schiedsgerichts dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Streitigkeiten ist.
(3) Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung nach Gewährung beiderseitigen Gehörs bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.
§17
Freiwillige Auflösung des Vereins
(1) Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in einer Generalversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen beschlossen werden.
(2) Diese Generalversammlung hat auch – sofern Vereinsvermögen vorhanden ist – über die Abwicklung zu beschließen. Insbesondere hat sie einen Abwickler zu berufen und Beschluss darüber zu fassen, wem dieser das nach Abdecken der Passiven verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen hat. Dieses Vermögen soll, soweit dies möglich und erlaubt ist, einer Organisation zufallen, die gleiche oder ähnliche Zwecke wie dieser Verein verfolgt, sonst Zwecken zur Sozialhilfe.
§1
Name und Sitz
Der Verein trägt den Namen Bienenzuchtverein Maria Elend, der Sitz des Vereins ist 9182 Maria Elend.
§2
Tätigkeitsbereich
Die Tätigkeit erstreckt sich auf das österreichische Bundesgebiet, insbesondere auf das Betreuungsgebiet der Mitglieder.
Die Errichtung von Zweigvereinen ist nicht beabsichtigt.
§3
Zweck des Vereins
Der Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn ausgerichtet ist, bezweckt die Verbreitung der Bienenzucht und damit die Förderung des Naturschutzes und der Landschaftspflege durch die Bestäubung
der Kultur- und Wildpflanzen.
Weiters die Arterhaltung und Zucht der heimischen Carnica Biene (Ökotyp Karawanken).
Ebenso die Schaffung und Überwachung eines Reinzuchtgebietes im Bereich des Betreuungsgebietes einer Mitglieder.
§4
Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks
(1) Der Vereinszweck soll durch die in Abs. 2 und 3 angeführten ideellen und materiellen Mittel erreicht werden.
(2) Als ideelle Mittel dienen
a) Förderung von Zuchtmaßnahmen, in erster Linie von Reinzuchtkriterien.
b) Veranstaltungen und Unterstützungen Vorträgen und Kursen.
c) Versammlungen mit gegenseitigem Erfahrungsaustausch.
d) Praktische Vorführungen und Übungen auf den Bienenständen
e) Bekämpfung von Bienenkrankheiten und Parasiten (Gesundheitsdienst)
f) Verbesserung der Bienenweide.
g) Übernahme von Aufgaben anderer Art (z.B. Währung ökologischer Interessen)
(3) Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch
a) Beitrittsgebühren und Mitgliedsbeitrag
b) öffentliche Zuschüsse, Subventionen, Sponsoren, Förderbeiträge
c) Vermarktungsbeiträge, Organisationsprämien
d) Spenden und Schenkungen
§5
Arten der Mitgliedschaft
(1) Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in ordentliche, außerordentliche und Ehrenmitglieder.
(2) Ordentliche Mitglieder sind jene, die sich voll an der Vereinsarbeit beteiligen.
Außerordentliche Mitglieder sind solche, die die Vereinstätigkeit vor allem durch Zahlung eines erhöhten Mitgliedsbeitrags fördern. Ehrenmitglieder sind Personen, die hierzu wegen besonderer
Verdienste um den Verein ernannt werden.
§6
Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Mitglieder des Vereins können alle physischen Personen, juristische Personen und rechtsfähigen Personengesellschaften werden, die an der Bienenzucht interessiert sind. Jugendliche unter 18
Jahren bedürfen der Erlaubnis des gesetzlichen Vertreters.
Stimmberechtigt sind alle ordentlichen Mitglieder.
(2) Über die Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.
(3) Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Vorstands durch die Generalversammlung.
§7
Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft erlischt durch den Tod, bei juristischen Personen und rechtsfähigen Personengesellschaften durch Verlust der Rechtspersönlichkeit, durch freiwilligen Austritt und durch den Ausschluss.
(2) Der Austritt kann nur zum 31.12. erfolgen. Er muss durch den Vorstand mindestens 2 Monate vorher schriftlich mitgeteilt werden. Erfolgt die Anzeige verspätet, so ist sie erst zum nächsten Austrittstermin wirksam. Für die Rechtzeitigkeit ist das Datum der Postaufgabe maßgeblich.
(3) Der Vorstand kann ein Mitglied (§5 Abs. 1 und 2)ausschließen, wenn dies trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung und Setzung einer angemessenen Nachfrist länger als sechs Monate mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt hiervon unberührt.
(4) Der Ausschluss eines Mitglieds (§5 Abs. 1 und 2)aus dem Verein kann vom Vorstand auch wegen grober Verletzung anderer Mitgliedspflichten und wegen unehrenhaften Verhaltens verfügt werden,
wobei dies begründeter Weise von 10 Mitgliedern und eines Vorstandsmitgliedes und/oder durch den Vereinsvorstand mit 2/3 Mehrheit erfolgen muss.
Zur Angabe von Gründen ist der Vorstand nicht verpflichtet.
Vorstandsmitglieder können nur von der Generalversammlung mit 2/3 Mehrheit ausgeschlossen werden, wenn ein diesbezüglicher Antrag auf der Tagesordnung steht.
(5) Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den in Abs. 4 genannten Gründen von der Generalversammlung über Antrag des Vorstands beschlossen werden.
§8
Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Alle Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins zu beanspruchen. Das Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht stehen nur den ordentlichen und den Ehrenmitgliedern zu.
(2) Mindestens 10 Mitglieder können vom Vorstand die Einberufung einer Generalversammlung verlangen.
(3) Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins Abbruch erleiden könnte. Sie haben die Vereinsstatuen und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten. Die ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge in der von der Generalversammlung beschlossenen Höhe verpflichtet.
§9
Vereinsorgane
Organe des Vereins sind die Generalversammlung (§§10 und 11), der Vorstand (§§12 bis 14), die Rechnungsprüfer (§15)und das Schiedsgericht (§16).
§10
Generalversammlung
(1) Die Generalversammlung ist die „Mitgliederversammlung“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Eine ordentliche Generalversammlung findet alljährlich in den ersten zwei Monaten statt.
(2) Eine außerordentliche Generalversammlung findet auf Beschluss des Vorstands, der ordentlichen Generalversammlung oder auf schriftlichen Antrag von mindestens 10 Mitgliedern oder auf Verlangen der Rechnungsprüfer binnen vier Wochen statt.
(3) Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen Generalversammlungen sind alle Mitglieder mindestens zwei Wochen vor dem Termin schriftlich, mittels Telefax oder per E-Mail (an die vom Mitglied dem Verein bekannt gegebene Fax-Nummer oder E-Mail Adresse) einzuladen. Die Anberaumung der Generalversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand.
(4) Anträge zur Generalversammlung sind mindestens drei Tage vor dem Termin der Generalversammlung beim Vorstand schriftlich per Post, mittels Telefax oder per E-Mail einzureichen.
(5) Gültige Beschlüsse – ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung – können nur zur Tagesordnung gefasst werden.
(6) Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt. Stimmberechtigt sind nur die ordentlichen Mitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Übertragung des Stimmrechts auf ein anderes Mitglied im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung ist nicht zulässig.
(7) Die Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig, sofern eine halbe Stunde als Wartezeit berücksichtigt wurde.
(8) Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der Generalversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Beschlüsse, mit denen das Statut des Vereins geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen.
(9) Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Obmann/Obfrau, in dessen/deren Verhinderung sein/ihre Stellvertreter/in. Wenn auch dieser/diese verhindert ist, so führt das an Jahren älteste anwesende Vorstandmitglied den Vorsitz.
§11
Aufgaben der Generalversammlung
Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:
a) Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses unter Einbringung der Rechnungsprüfer,
b) Beschlussfassung über den Voranschlag,
c) Wahl und Enthebung der Mitglieder des Vorstands und der Rechnungsprüfer,
d) Genehmigung von Rechtsgeschäften zwischen den Rechnungsprüfern und dem Verein,
e) Entlastung des Vorstands,
f) Festsetzung der Höhe der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge für ordentliche und für außerordentliche Mitglieder,
g) Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft,
h) Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereins,
i) Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen.
§12
Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus dem/der Obmann/Obfrau und Stellvertreter/in, Schriftführer/in und Stellvertreter/in, Kassier/in und Stellvertreter/in, dem Zuchtwart, Gesundheitswart sowie Jugend- und Nachwuchsreferent/in.
(2) Der Vorstand wird von der Generalversammlung gewählt. Der Vorstand hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitgliedes das Recht, an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Generalversammlung einzuholen ist. Fällt der Vorstand ohne Selbstergänzung durch Kooptierung überhaupt oder auf unvorhersehbar lange Zeit aus, so ist jeder Rechnungsprüfer verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche Generalversammlung zum Zweck der Neuwahl eines Vorstands einzuberufen. Sollten auch die Rechnungsprüfer handlungsunfähig sein, hat jedes ordentliche Mitglied, das die Notsituation erkennt, unverzüglich die Bestellung eines Kurators beim zuständigen Gericht zu beantragen, der umgehend eine außerordentliche Generalversammlung einzuberufen hat.
(3) Die Funktionsperiode des Vorstands beträgt 3 Jahre. Wiederwahl ist möglich. Jede Funktion in Vorstand ist persönlich auszuüben.
(4) Der Vorstand wird vom/vonder Obmann/Obfrau, in dessen/deren Verhinderung von seinem/ihrem Stellvertreter/in, schriftlich oder mündlich einberufen. Ist auch dieser/diese auf unvorhersehbar lange Zeit verhindert, darf jedes sonstige Vorstandsmitglied den Vorstand einberufen.
(5) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die die Hälfte von ihnen anwesend ist.
(6) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
(7) Den Vorsitz führt der/die Obmann/Obfrau, bei Verhinderung sein/ihr Stellvertreter/in. Ist auch dieser/diese verhindert, obliegt der Vorsitz dem an Jahren ältesten anwesenden Vorstandsmitglied oder jenem Vorstandsmitglied, das die übrigen Vorstandsmitglieder mehrheitlich dazu bestimmen.
(8) Außer durch den Tod und Ablauf der Funktionsperiode (Abs. 3) erlischt die Funktion eines Vorstandsmitglieds durch Enthebung (Abs. 9) und Rücktritt (Abs. 10).
(9) Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder entheben. Die Enthebung tritt mit Bestellung des neuen Vorstands bzw. Vorstandsmitglieds in Kraft.
(10) Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an Vorstand, im Falle des Rücktritts des gesamten Vorstands an die Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit Wahl bzw. Kooptierung (Abs. 2) eines Nachfolgers wirksam.
§13
Aufgaben des Vorstands
Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er ist das „Leitungsorgan“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:
(1) Erstellung des Jahresvoranschlags sowie Abfassung des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses (=Rechnungslegung),
(2) Vorbereitung der Generalversammlung,
(3) Einberufung der ordentlichen und der außerordentlichen Generalversammlung,
(4) Verwaltung des Vereinsvermögens,
(5) Aufnahme und Ausschluss von ordentlichen und außerordentlichen Vereinsmitgliedern,
(6) Aufnahme und Kündigung von Angestellten des Vereins
§14
Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder
(1) Der/Die Obmann/Obfrau führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Der Schriftführer unterstützt den/die Obmann/Obfrau bei der Führung der Vereinsgeschäfte.
(2) Der/Die Obmann/Obfrau vertritt den Verein nach außen. Schriftliche Ausfertigungen des Vereins bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschriften des/der Obmanns/Obfrau und des/der Schriftführers/Schriftführerin, in Geldangelegenheiten (=vermögenswerte Dispositionen) des/der Obmanns/Obfrau des/der Kassiers/Kassierin. Rechtsgeschäfte zwischen Vorstandsmitgliedern und dem Verein bedürfen der Zustimmung eines anderen Vorstandsmitglieds.
(3) Rechtsgeschäftliche Bevollmächtigung, den Verein nach außen zu vertreten bzw. für ihn zu zeichnen, können ausschließlich von den Abs. 2 genannten Vorstandsmitgliedern erteilt werden.
(4) Bei Gefahr im Verzug ist der/die Obmann/Obfrau berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Vorstands fallen, unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen; im Innenverhältnis bedürfen diese jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.
(5) Der/Die Obmann/Obfrau führt den Vorsitz in der Generalversammlung und im Vorstand.
(6) Der/Die Schriftführer/in führt die Protokolle der Generalversammlung und des Vorstands.
(7) Der/Die Kassier/in ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereins verantwortlich.
(8) Im Fall der Verhinderung treten an die Stelle des/der Obmanns/Obfrau, des/der Schriftführer/in oder des/der Kassier/in ihre Stellvertreter.
§15
Rechnungsprüfer
(1) Zwei Rechnungsprüfer/innen werden von der Generalversammlung auf die Dauer von 3 Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich. Die Rechnungsprüfer/innen dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Prüfung ist.
(2) Den Rechnungsprüfern/Rechnungsprüferinnen obliegen die laufende Geschäftskontrolle sowie die Prüfung der Finanzgebarung des Vereins im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel.
(3) Rechtsgeschäfte zwischen Rechnungsprüfern/Rechnungsprüferinnen und Verein bedürfen der Genehmigung durch die Generalversammlung. Im Übrigen gelten für die Rechnungsprüfer/Rechnungsprüferinnen die Bestimmungen des §11 §12 Abs. 8 bis 10 sinngemäß.
§16
Schiedsgericht
(1) Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist das vereinsinterne Schiedsgericht berufen. Es ist eine „Schlichtungseinrichtung“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002 und kein Schiedsgericht nach dem §§577 ZPO.
(2) Das Schiedsgericht setzt sich aus drei ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass ein Streitteil dem Vorstand ein Mitglied als Schiedsrichter schriftlich namhaft macht. Über Aufforderung durch den Vorstand binnen sieben Tagen macht der andere Streitteil innerhalb von vierzehn Tagen seinerseits ein Mitglied des Schiedsgerichts namhaft. Nach Verständigung durch den Vorstand innerhalb von sieben Tagen wählen die namhaft gemachten Schiedsrichter binnen weiterer vierzehn Tage ein drittes ordentliches Mitglied zum Vorsitzenden des Schiedsgerichts. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los. Die Mitglieder des Schiedsgerichts dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Streitigkeiten ist.
(3) Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung nach Gewährung beiderseitigen Gehörs bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.
§17
Freiwillige Auflösung des Vereins
(1) Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in einer Generalversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen beschlossen werden.
(2) Diese Generalversammlung hat auch – sofern Vereinsvermögen vorhanden ist – über die Abwicklung zu beschließen. Insbesondere hat sie einen Abwickler zu berufen und Beschluss darüber zu fassen, wem dieser das nach Abdecken der Passiven verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen hat. Dieses Vermögen soll, soweit dies möglich und erlaubt ist, einer Organisation zufallen, die gleiche oder ähnliche Zwecke wie dieser Verein verfolgt, sonst Zwecken zur Sozialhilfe.